Immobilienlexikon

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum ist der Teil einer Immobilie, der im Rahmen von Wohnungseigentum nicht als Sondereigentum einzelnen Eigentümern zugeordnet ist, sondern der allen Miteigentümern gemeinsam gehört. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Gemeinschaftseigentum ist zwingend und kann nicht Gegenstand von Einzeleigentum sein.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, die tragenden Mauern und Decken, das Dach, das Treppenhaus, die Fassade, die Fenster, die Haustüren und alle weiteren Teile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind. Auch Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, wie beispielsweise das Heizungssystem oder die Aufzugsanlage, zählen zum Gemeinschaftseigentum. Die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Kosten hierfür werden in der Regel nach dem festgelegten Miteigentumsanteil, der im Grundbuch eingetragen ist, auf die Eigentümer umgelegt. Bei der Immobilienbewertung ist die korrekte Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum entscheidend, da sie die Rechte und Pflichten des jeweiligen Eigentümers bestimmt.

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Diplom Abzeichen Sachverständiger für Immobilienbewertung der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität Freiburg