Immobilienlexikon

Grundbuch

Beschreibung Das Grundbuch ist ein amtliches, öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, das die Eigentumsverhältnisse und die darauf liegenden Rechte und Lasten dokumentiert. Es wird bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführt und genießt einen sogenannten öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass die darin eingetragenen Tatsachen als richtig gelten. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z.B. Eigentümer, Gläubiger oder Notar), kann Einsicht nehmen.

Ein Grundbuch ist in der Regel in drei Abteilungen gegliedert. Abteilung I enthält Informationen über den Eigentümer und die Art, wie er das Eigentum erworben hat. In Abteilung II sind Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen, wie beispielsweise Wegerechte, Wohnrechte oder ein Erbbaurecht. Abteilung III dokumentiert die Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die als Sicherheit für Kredite dienen. Beim Kauf einer Immobilie ist die Eintragung des Käufers in Abteilung I die letzte formelle Handlung, die den Eigentumsübergang vollzieht. Für einen Sachverständigen ist die Einsicht in das Grundbuch unerlässlich, um bei der Wertermittlung sämtliche Rechte und Belastungen zu erfassen, die den Wert der Immobilie beeinflussen können.

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