Das Wohnungsrecht, auch als Wohnrecht bekannt, ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die es einer Person ermöglicht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen §§ 1093 ff. geregelt. Das Wohnungsrecht wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen und ist damit rechtlich abgesichert. Es ist nicht übertragbar und in der Regel an die Person gebunden, für die es bestellt wurde.
Im Unterschied zum Nießbrauch ist das Wohnungsrecht enger gefasst. Es berechtigt lediglich zum Bewohnen der Immobilie, nicht aber dazu, die Immobilie zu vermieten und Mieteinnahmen zu erzielen. Das Wohnungsrecht wird oft im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bestellt, um den Eltern zu ermöglichen, weiterhin im Haus wohnen zu bleiben, auch wenn sie das Eigentum bereits an die Kinder übertragen haben. Der Wohnrechtsinhaber ist für die gewöhnliche Instandhaltung der Wohnung zuständig, während der Eigentümer für größere Reparaturen und die außergewöhnlichen Lasten des Grundstücks aufkommt. In der Immobilienbewertung hat ein Wohnungsrecht einen wertmindernden Einfluss auf die Immobilie, der sich nach der Lebenserwartung des Wohnrechtsinhabers und dem Mietwert der Wohnung richtet.