Nießbrauch ist ein gesetzlich geregeltes Recht, das es einer Person (dem Nießbraucher) ermöglicht, die Nutzungen aus einem fremden Vermögensgegenstand zu ziehen, ohne dessen Eigentümer zu sein. Im Immobilienkontext bedeutet dies das Recht, eine Immobilie zu bewohnen oder die Mieteinnahmen daraus zu erhalten. Die rechtliche Grundlage findet sich in den Paragraphen §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Nießbrauchsrecht wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen und ist somit rechtlich gesichert.
Der Nießbrauch kann entgeltlich oder unentgeltlich bestellt werden und ist nicht übertragbar, kann jedoch unter bestimmten Umständen zur Ausübung überlassen werden. Der Nießbraucher ist in der Regel für die gewöhnliche Unterhaltung der Sache verantwortlich, während der Eigentümer die außergewöhnlichen Lasten trägt. Für die Immobilienbewertung spielt der Nießbrauch eine große Rolle, da er den Verkehrswert des Objekts mindert. Der Wertminderungseffekt hängt von der Laufzeit des Nießbrauchs (oftmals lebenslang), dem Alter des Nießbrauchers und dem Wert der potenziellen Nutzung ab. Das Nießbrauchsrecht ist eine beliebte Gestaltungsoption, um beispielsweise im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Haus an die Kinder zu übertragen, während die Eltern weiterhin darin wohnen bleiben können.