Das Erbbaurecht, umgangssprachlich auch als Erbpacht bekannt, ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen §§ 1 bis 10 des Gesetzes über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) geregeltes, grundstücksgleiches Recht. Es gibt dem Erbbauberechtigten das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Der Eigentümer des Grundstücks, der sogenannte Erbbaurechtsgeber, bleibt weiterhin Eigentümer des Bodens. Für die Nutzung zahlt der Erbbauberechtigte in der Regel einen regelmäßigen Erbbauzins an den Eigentümer.
Das Erbbaurecht wird im Grundbuch des Grundstücks in Abteilung II und zusätzlich in einem eigenen Grundbuchblatt, dem Erbbaugrundbuch, eingetragen. Es wird für eine im Vertrag festgelegte Laufzeit bestellt, die meist zwischen 50 und 99 Jahren liegt. Nach Ablauf des Vertrages fällt das Bauwerk an den Grundstückseigentümer zurück, der dem Erbbauberechtigten in der Regel eine Entschädigung für den Wert des Gebäudes zahlen muss. Aus der Perspektive der Immobilienbewertung ist das Erbbaurecht relevant, da es den Wert des Bodens und des Gebäudes getrennt voneinander betrachtet. Der Wert des Erbbaurechts selbst wird gesondert ermittelt und hängt maßgeblich von der Höhe des Erbbauzinses, der Restlaufzeit des Vertrags und dem Wert des aufstehenden Gebäudes ab.