Sondereigentum ist ein Begriff aus dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und bezeichnet das ausschließliche Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Gebäude. Es steht im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum, das allen Eigentümern gemeinsam gehört. Die genaue Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist in der Teilungserklärung des Gebäudes geregelt.
Zum Sondereigentum gehören alle Räume innerhalb der Wohnung, wie Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Küche, Bad und WC. Auch die nicht tragenden Innenwände, die Decken und Fußböden innerhalb der eigenen Räume sowie alle Einbauten wie Türen und Fenster, die dem jeweiligen Sondereigentümer dienen, gehören dazu. Sondereigentum kann auch Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen sein, wie z.B. an Büros, Läden oder Garagen. Der Sondereigentümer hat das Recht, über seine Einheit frei zu verfügen, sie zu vermieten oder zu verkaufen, ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer zu benötigen. Er ist auch für die Instandhaltung und Reparatur des Sondereigentums selbst verantwortlich. Die Immobilienbewertung einer Eigentumswohnung basiert maßgeblich auf dem Wert des Sondereigentums, der durch die Lage, Größe und Ausstattung der Einheit bestimmt wird.