ine Erbschaft ist der Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person (des Erblassers) auf eine oder mehrere andere Personen (die Erben). Sie tritt im Todesfall automatisch ein und bedarf keiner besonderen Annahmeerklärung durch die Erben. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Erbschaft kann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrages erfolgen.
Zum Nachlass, also dem vererbten Vermögen, können neben Bankguthaben, Wertpapieren und persönlichen Gegenständen auch Immobilien gehören. In diesem Fall treten die Erben, die in der Regel eine Erbengemeinschaft bilden, in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Eigentümers ein. Sie werden Gesamteigentümer des Grundstücks. Um die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch zu aktualisieren, ist ein notariell beurkundeter Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsprotokoll erforderlich. Für die Erben kann die Erbschaft einer Immobilie eine finanzielle Belastung darstellen, da sie neben den laufenden Kosten wie der Grundsteuer und dem Hausgeld auch die Erbschaftssteuer zahlen müssen. Eine Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über die Immobilie verfügen, was oft zu einer Teilungsversteigerung führt, wenn sich die Erben nicht einigen können.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite Gutachten bei Erbschaft – dort erklären wir, wie eine objektive Wertermittlung einer Immobilie im Erbfall abläuft.