Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Übergang von Vermögen von einem Verstorbenen auf seine Erben erhoben wird. Sie fällt an, wenn die Erbschaft nach Abzug der persönlichen Freibeträge einen bestimmten Wert übersteigt. Sie ist im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt und ist, wie die Schenkungssteuer, eine Ländersteuer. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des geerbten Vermögens und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser.
Für Immobilien gilt die Erbschaftssteuer, wenn das Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude auf einen Erben übergeht. Der Wert der Immobilie wird dabei vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz oder durch einen Sachverständigen als Verkehrswert ermittelt. Es gibt jedoch großzügige Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren. So haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro und Enkel von 200.000 Euro. Hinzu kommt eine besondere Freistellung für selbstgenutzte Eigenheime, die unter bestimmten Voraussetzungen, wie der Eigennutzung durch den Erben für mindestens zehn Jahre, steuerfrei vererbt werden können. Eine frühzeitige Nachlassplanung kann die Erbschaftssteuer erheblich reduzieren, beispielsweise durch die Nutzung der Freibeträge alle zehn Jahre durch eine Schenkung zu Lebzeiten.