Ein Vorkaufsrecht ist ein im deutschen Zivilrecht geregeltes Recht, das es einer Person oder einer Gemeinde ermöglicht, ein Grundstück oder eine Immobilie zu erwerben, wenn der Eigentümer diese an einen Dritten verkaufen will. Der Berechtigte kann das Vorkaufsrecht ausüben, indem er eine entsprechende Erklärung abgibt, die den Verkäufer dazu verpflichtet, das Kaufobjekt zu den mit dem Dritten vereinbarten Konditionen an ihn zu verkaufen.
Man unterscheidet zwischen dem schuldrechtlichen und dem dinglichen Vorkaufsrecht. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht wird vertraglich vereinbart und ist nicht im Grundbuch eingetragen. Es gilt nur zwischen den Vertragsparteien. Das dingliche Vorkaufsrecht hingegen ist ein im Grundbuch in Abteilung II eingetragenes Recht. Es ist für alle Rechtsnachfolger verbindlich und sichert den Anspruch des Berechtigten auch gegenüber Dritten. Zusätzlich dazu haben Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht, beispielsweise wenn das Grundstück in einem Sanierungsgebiet oder einem Gebiet mit einem Bebauungsplan liegt. Dieses Recht dient dazu, städtebauliche Ziele zu sichern. Um den Kaufvertrag rechtlich abzuschließen, muss der Käufer ein Negativattest der Gemeinde einholen, das den Verzicht auf das Vorkaufsrecht bescheinigt.