Die Staffelmiete ist eine Form der Indexmiete, die im Mietvertrag festgelegt wird. Sie regelt, dass die Miete in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen automatisch um einen festen Betrag oder Prozentsatz steigt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 557a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Gegensatz zur Indexmiete sind bei der Staffelmiete die genauen Mietanpassungen bereits bei Vertragsabschluss bekannt und bedürfen keiner weiteren Ankündigung durch den Vermieter.
Die Staffelungen müssen im Mietvertrag so exakt beschrieben sein, dass für den Mieter die künftige Miethöhe ersichtlich ist. Die Miete muss mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben. Innerhalb der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung der Miete über die vereinbarten Staffeln hinaus unzulässig, auch nicht bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Lediglich Betriebskosten können gesondert umgelegt werden, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Auch die Mietpreisbremse kann durch eine Staffelmiete nicht umgangen werden, da sie sich nur auf die Anfangsmiete bezieht. Für die Immobilienbewertung ist die Staffelmiete relevant, da sie die zukünftigen Mieteinnahmen transparent macht und somit die Ermittlung des nachhaltigen Ertrags im Ertragswertverfahren erleichtert.