Ein Baumangel ist eine Abweichung des Ist-Zustandes einer Bauleistung vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand. Er liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, wie sie in der Baubeschreibung oder im Bauvertrag festgelegt wurde. Die rechtliche Grundlage ist das deutsche Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, insbesondere § 633 BGB), das regelt, dass ein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein hat.
Ein Mangel kann verschiedene Formen annehmen: Er kann in der Ausführung liegen (z. B. fehlerhafte Dämmung), in der verwendeten Bauweise (Neubau vs. Altbau), oder er betrifft die Gebrauchstauglichkeit (z. B. undichte Fenster). Auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wie ein im Vertrag versprochener Schallschutz, gilt als Mangel. Ein offensichtlicher Baumangel ist sofort erkennbar, während ein versteckter Mangel erst im Laufe der Zeit auftritt. Bei Mängeln hat der Bauherr das Recht auf Nacherfüllung, d. h. der Bauträger muss den Mangel auf seine Kosten beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen eine Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen. Ein Sachverständiger spielt bei der Feststellung, Dokumentation und Bewertung von Baumängeln eine entscheidende Rolle.