Die Kappungsgrenze ist eine mietrechtliche Obergrenze, die die Höhe von Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnisbeschränkt. Sie soll Mieter vor übermäßigen Anstiegen der Miete schützen, die durch die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete entstehen könnten. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 558 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Kappungsgrenze besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % steigen darf. Dieser Prozentsatz kann in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von der jeweiligen Landesregierung ausgewiesen werden, auf 15 % gesenkt werden. Die Kappungsgrenze gilt nicht für die Indexmiete oder die Staffelmiete, bei denen die Mieterhöhung bereits vertraglich geregelt ist. Bei einer Mieterhöhung ist der Vermieter an zwei Grenzen gebunden: Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten und sie darf die Kappungsgrenze nicht verletzen. Die Kappungsgrenze ist ein wichtiges Instrument des Mieterschutzes, da sie sicherstellt, dass die Miete nur in einem vertretbaren Rahmen steigt.