Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein zentraler Begriff im deutschen Mietrecht, der als Maßstab für die Miethöhe dient. Sie ist in § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und bezeichnet die Miete, die in einer bestimmten Gemeinde oder einer vergleichbaren Nachbargemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren gezahlt wurde. Sie dient als Obergrenze für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis.
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann auf verschiedene Weisen ermittelt werden: durch einen Mietspiegel, durch eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, durch die Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen oder durch ein Sachverständigengutachten. Für Mieterhöhungen ist es in der Regel ausreichend, auf den vorhandenen Mietspiegel Bezug zu nehmen. Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Kenntnis der ortsüblichen Vergleichsmiete ist für Mieter und Vermieter von entscheidender Bedeutung, da sie die Basis für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung darstellt.