Der Einheitswert ist ein steuerrechtlicher Begriff, der einen fiktiven Wert eines Grundstücks und der darauf stehenden Bebauung zu einem bestimmten Stichtag darstellt. Er wurde vom Finanzamt für die Berechnung der Grundsteuer und der Erbschaftssteuer verwendet. Die Ermittlung des Einheitswerts basierte auf den Wertverhältnissen von 1964 in den alten Bundesländern und 1935 in den neuen Bundesländern. Aufgrund der Tatsache, dass diese Werte nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten des Immobilienmarktes widerspiegelten, wurde er durch die Grundsteuerreform im Jahr 2025 abgeschafft und durch neue Berechnungsmethoden ersetzt.
Da der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer diente, war er für alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien von Bedeutung. Die Höhe des Einheitswerts wurde mit einer Steuermesszahl multipliziert, um den Steuermessbetrag zu erhalten, der wiederum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer durch die jeweilige Gemeinde diente. Für die Immobilienbewertung war der Einheitswert in der Regel nicht von Belang, da er den tatsächlichen Verkehrswert eines Objekts nicht widerspiegelte und als rein steuerrechtliche Größe galt.