Die Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer eines Grundstücks über den Eigentumsübergang. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Immobilienerwerbs und wird als dinglicher Vertrag in Deutschland von einem Notar beurkundet. Die rechtliche Grundlage ist § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Gegensatz zum schuldrechtlichen Kaufvertrag, der lediglich die Verpflichtung zum Eigentumsübergang begründet, ist die Auflassung die eigentliche sachenrechtliche Übertragung des Eigentums.
Damit die Auflassung wirksam wird, muss sie im Beisein beider Parteien oder ihrer Bevollmächtigten vor einem Notar erklärt werden. Nach der Beurkundung der Auflassung stellt der Notar beim zuständigen Grundbuchamt einen Antrag auf Eigentumsänderung. Da die Bearbeitung beim Grundbuchamt einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wird in der Regel eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Diese Vormerkung schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer das Grundstück in der Zwischenzeit an einen Dritten verkauft oder mit weiteren Grundpfandrechten belastet. Die eigentliche Übertragung des Eigentums erfolgt erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers in Abteilung I des Grundbuchs.