Eine Auflassungsvormerkung ist eine vorläufige Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Übereignung eines Grundstücks oder einer Immobilie sichert. Sie schützt den Käufer vor den Risiken, die im Zeitraum zwischen der notariellen Beurkundung der Auflassung und der endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch auftreten können. Rechtliche Grundlage ist § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Da die Eintragung des neuen Eigentümers in Abteilung I des Grundbuchs einige Wochen oder Monate dauern kann, könnte der Verkäufer in der Zwischenzeit das Objekt theoretisch erneut veräußern oder mit weiteren Grundpfandrechten belasten. Die Auflassungsvormerkung verhindert dies wirksam. Mit ihrer Eintragung ist der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung rechtlich so abgesichert, dass jede spätere Verfügung des Verkäufers, die den Anspruch beeinträchtigen würde, unwirksam ist. In der Praxis wird die Vormerkung unmittelbar nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags vom Notar beim Grundbuchamt beantragt und in Abteilung II eingetragen. Sie ist somit ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheit beim Immobilienkauf.