Die Vereinigung bezeichnet im Grundstücksrecht den Vorgang, bei dem zwei oder mehrere Grundstücke zu einem einzigen rechtlichen Grundstück zusammengeführt werden. Grundlage hierfür ist § 890 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit der Vereinigung entsteht ein neues, einheitliches Grundstück, das im Grundbuch unter einer gemeinsamen neuen Flurstücksnummer geführt wird.
Voraussetzung ist, dass die Grundstücke im Eigentum derselben Person stehen und im selben Grundbuchbezirk liegen. Die Vereinigung wird beim zuständigen Grundbuchamt beantragt und dort eingetragen. Mit der Eintragung erlöschen die bisherigen selbstständigen Grundstücke rechtlich; sie bestehen nur noch als Teilflächen im Liegenschaftskataster.
Die Vereinigung hat praktische Bedeutung etwa bei Bauvorhaben, wenn ein größeres Baugrundstück geschaffen werden soll, oder bei der Optimierung von Grundstückszuschnitten. Auch im Rahmen von Finanzierungen oder Bewertungen kann eine Vereinigung sinnvoll sein, da ein einheitliches Grundstück oft leichter belastet oder verkauft werden kann.