Schönheitsreparaturen sind kleinere, kosmetische Renovierungsarbeiten in einer Mietwohnung, die der Erhaltung des Wohnraums dienen. Sie fallen unter die allgemeine Instandhaltung der Immobilie. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung, in der eine Liste der typischen Schönheitsreparaturen aufgeführt ist.
Typische Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern, Türen und Fenstern (innen) sowie das Spachteln kleiner Risse oder Löcher in den Wänden. Laut Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter für diese Arbeiten zuständig. Allerdings können diese Pflichten im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Die Klauseln zur Übertragung der Schönheitsreparaturen müssen jedoch wirksam sein. Für Mieter ist es daher entscheidend, den Mietvertrag auf solche Klauseln hin zu prüfen bzw. von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Bei einem Auszug kann der Mieter verpflichtet sein, die Schönheitsreparaturen durchzuführen.