Das Notwegerecht ist ein gesetzlich geregeltes Recht, das einem Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück über ein Nachbargrundstück ermöglicht, wenn keine ausreichende Verbindung zu einer öffentlichen Straße besteht. Rechtsgrundlage ist § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ziel des Notwegerechts ist es, die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks zu gewährleisten, auch wenn dieses keine eigene Anbindung an das öffentliche Straßennetz hat.
Das Notwegerecht entsteht nicht durch freiwillige Vereinbarung, sondern kraft Gesetzes. Der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks ist verpflichtet, die Benutzung seines Grundstücks zu dulden. Im Gegenzug hat der Berechtigte eine angemessene Geldrente als Ausgleich zu zahlen. Diese Rente berücksichtigt sowohl den Vorteil für das herrschende Grundstück als auch die Belastung des dienenden Grundstücks.
Im Unterschied zum vertraglich vereinbarten Überfahrtsrecht ist das Notwegerecht inhaltlich auf das unbedingt Erforderliche beschränkt. Es erlaubt nur die Nutzung, die für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Lage und Umfang des Notwegs richten sich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen.