Beschreibung Die Grundschuld ist ein zentrales Instrument zur Sicherung von Krediten im deutschen Immobilienrecht. Sie ist ein sogenanntes Grundpfandrecht, das im Grundbuch in Abteilung III eingetragen wird. Gemäß den Paragraphen §§ 1191 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt die Grundschuld den Gläubiger, in der Regel eine Bank, bei Nichtzahlung des Schuldners die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben, um seine Forderungen zu befriedigen. Die Grundschuld ist von der zugrunde liegenden Forderung losgelöst, was ihre Übertragung und weitere Verwendung erleichtert.
Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch, das heißt, sie hängt nicht zwingend von der Existenz einer bestimmten Forderung ab. Sie kann auch als Sicherheit für zukünftige Forderungen dienen. Nach der vollständigen Rückzahlung des Kredits bleibt die Grundschuld im Grundbuch bestehen. Sie kann entweder gelöscht werden, was notariell beurkundet werden muss, oder als Sicherheit für neue Kredite wiederverwendet werden. Diese Flexibilität macht sie für Kreditgeber und -nehmer gleichermaßen attraktiv. Für die Immobilienbewertung ist die Grundschuld selbst nicht wertbestimmend, aber sie gibt Aufschluss über die finanziellen Belastungen, die auf dem Grundstück lasten.