Immobilienlexikon

Zeitmietvertrag

Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag, der für eine von vornherein festgelegte, befristete Dauer abgeschlossen wird. Im Gegensatz zu einem unbefristeten Mietvertrag endet er automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Zeitmietvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die im Gesetz explizit geregelt sind.

Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Befristung haben. Das Gesetz nennt hierfür drei Gründe:

  1. Der Vermieter möchte die Räume nach Ablauf der Mietzeit selbst nutzen (sogenannter Eigenbedarf).
  2. Die Räume sollen nach Ablauf der Mietzeit grundlegend umgebaut oder saniert werden, sodass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich ist.
  3. Die Räume sollen nach Ablauf der Mietzeit an einen Dienstverpflichteten vermietet werden.

Die Angabe des Befristungsgrundes muss bereits im Mietvertrag schriftlich erfolgen. Für den Mieter hat der Zeitmietvertrag den Nachteil der fehlenden Kündigungsmöglichkeit während der Laufzeit. Für den Vermieter bietet er jedoch eine höhere Planungssicherheit.

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