Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist im deutschen Steuerrecht die steuerliche Möglichkeit, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer zu verteilen. Im Immobilienbereich ist die AfA besonders relevant. Sie ermöglicht es Eigentümern von vermieteten Immobilien, die mit dem Gebäude verbundenen Kosten, nicht jedoch die Kosten für den Grund und Boden, steuerlich geltend zu machen. Die rechtliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 7 EStG.
Für die AfA wird der Wert des Gebäudes von dem des Grundstücks getrennt. Bei vermieteten Wohnimmobilien, die nach 1924 gebaut wurden, beträgt der AfA-Satz in der Regel 2 % pro Jahr. Das bedeutet, die Anschaffungskosten können über 50 Jahre linear abgeschrieben werden. Für Gebäude, die vor 1925 gebaut wurden, gilt eine AfA von 2,5 % pro Jahr, was einer Abschreibungsdauer von 40 Jahren entspricht. Es gibt auch Sonderregelungen für Denkmalschutzobjekte oder gewerblich genutzte Immobilien. Bei der Immobilienbewertung spielt die AfA eine indirekte Rolle, da sie die Rentabilität einer Investition beeinflusst, was wiederum den Ertragswert der Immobilie erhöht. Die Kenntnis der AfA-Möglichkeiten ist daher für Investoren entscheidend.