Immobilienlexikon

Untervermietung

Untervermietung bezeichnet die teilweise oder vollständige Überlassung einer Mietwohnung oder eines gemieteten Hauses an eine dritte Person durch den Hauptmieter. Dabei bleibt das ursprüngliche Mietverhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter bestehen, während parallel ein Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter abgeschlossen wird.

Rechtlich ist die Untervermietung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Grundsätzlich darf der Mieter Wohnraum nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Dritte überlassen. Er hat jedoch einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann, etwa aus beruflichen, familiären oder wirtschaftlichen Gründen.

Die Untervermietung kann sich auf einzelne Zimmer (Teiluntervermietung) oder die gesamte Wohnung (Volluntervermietung) beziehen. Im Falle der vollständigen Untervermietung ist die Zustimmung des Vermieters zwingend erforderlich. Zudem sollte der Hauptmieter beachten, dass er weiterhin für die Erfüllung des Hauptmietvertrages verantwortlich bleibt, auch wenn er die Wohnung ganz oder teilweise überlässt.

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