Eine Mietminderung ist das Recht eines Mieters, die Miete zu kürzen, wenn die gemietete Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Das Recht auf Mietminderung tritt ein, wenn ein Mangel vorliegt, den der Mieter nicht selbst verschuldet hat und den er dem Vermieter unverzüglich angezeigt hat.
Ein Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand der Wohnung vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand abweicht. Typische Mängel sind ein defektes Heizsystem, Schimmelbefall, Lärmbelästigung, undichte Fenster oder ein nicht funktionierendes Warmwassersystem. Die Höhe der Minderung ist nicht gesetzlich geregelt und muss im Einzelfall beurteilt werden. Sie richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. So kann beispielsweise eine fehlende Heizung im Winter eine Minderung von bis zu 100 % rechtfertigen, während ein defekter Aufzug eine geringere Minderung nach sich zieht. Der Mieter kann die Miete mindern, ohne dass eine Gerichtsentscheidung vorliegt. Der Vermieter kann die Minderung jedoch gerichtlich anfechten. Für Mieter ist es ratsam, vor einer Minderung rechtlichen Rat einzuholen, um eine zu hohe Minderung zu vermeiden, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte.